FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.10.2007
12 K 8357/04 B
Normen:
AO § 26 S. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ; EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 284 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 270

Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; Behauptete Sitzverlegung einer GmbH an den Wohnsitz ihres Geschäftsführers; Handelsrechtlich nichtiger Jahresabschluss ist der Besteuerung zugrunde zu legen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 12 K 8357/04 B

DRsp Nr. 2007/21578

Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; Behauptete Sitzverlegung einer GmbH an den Wohnsitz ihres Geschäftsführers; Handelsrechtlich nichtiger Jahresabschluss ist der Besteuerung zugrunde zu legen

1. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt erst ein, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände aus Sicht der betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei feststehen. Eine einfache Mitteilung des Steuerpflichtigen kann insoweit nicht ausreichen. 2. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer einer GmbH unter seiner Wohnanschrift an die GmbH gerichtete Schreiben in Empfang genommen hat, belegt die Behauptung der Gesellschaft, sie habe ihren Sitz an den Wohnsitz ihres Geschäftsführers verlegt, noch nicht zweifelsfrei im obigen Sinne und führt daher nicht zu einem Zuständigkeitswechsel. 3. Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses hat für das Steuerrecht keine Bedeutung. Deshalb ist auch ein wegen des Fehlens von Anhängen handelsrechtlich nichtiger Jahresabschluss einer GmbH der Besteuerung zugrunde zu legen.

Normenkette:

AO § 26 S. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ; EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 284 ;

Tatbestand: