Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Auswirkungen der Wechsel eines Gesellschafters vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter auf die Berechnung der Pensionsrückstellung bzw. die Zuführung zu dieser hat.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Steuerberatungspraxis.
1987 waren Gesellschafter X zu 75 % und X1 (im Folgenden „X1” abgekürzt) zu 25 %.
X1 war seit 1979 alleiniger Geschäftsführer der GmbH.
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