I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, Grundstücke zu kaufen, ein Einkaufscenter zu errichten, dieses zu vermieten und gegebenenfalls zu verwerten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gestattete ihr durch Verfügung vom 15. Mai 1992 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, die Steuer für ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 zu berechnen. Die Genehmigung sollte beim Wegfall der Voraussetzungen ohne förmliche Aufhebung erlöschen.
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