Die Klägerin betreibt als Unternehmenszweck den privaten Rundfunk. Sie gehört zum A-Konzern. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 beteiligte sich die B mit einer Gründungseinlage von ... DM als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin. Hinsichtlich der Ergebnisverteilung war vereinbart, dass die B die Anlaufverluste in der Aufbauzeit des Radiosenders vollständig übernimmt.
Zum 31. August 1993 übertrug die B ihre Einlage auf die C-KG; seit dieser Zeit ist die C-KG als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt. Da die B als Kommanditistin zu 100 % an der C-KG beteiligt ist, hat sich die zuvor unmittelbare Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin vom 31. August 1993 ab in eine mittelbare Beteiligung umgewandelt.
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