FG Hamburg - Urteil vom 19.06.2008
5 K 165/06
Normen:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Wegfall der Gemeinnützigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 5 K 165/06

DRsp Nr. 2010/1153

Wegfall der Gemeinnützigkeit

Verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Vereinen sind die Minderungen oder verhinderten Mehrungen ihres Vermögens, die sich auf das Einkommen auswirken, in keinem Zusammenhang mit offenen Gewinnausschüttungen stehen und durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind.

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Anerkennung des Klägers als gemeinnützig widerrufen und Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuermessbescheide erlassen und Umsatzsteuerbescheide geändert hat.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister Hamburg (VR ...) eingetragener Verein; die Satzung wurde am ... 1997 errichtet. § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers in der für die Streitjahre geltenden Fassung lautet: