FG München - Urteil vom 11.04.2018
4 K 532/17
Fundstellen:
EFG 2018, 1115
UVR 2018, 233
ZEV 2018, 428

Wegfall des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG

FG München, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 K 532/17

DRsp Nr. 2018/6975

Wegfall des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Rahmen der gegen sie festgesetzten Erbschaftsteuer die Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs des Familienheims zusteht.

Die am ... 2014 verstorbene E im Folgenden: Erblasserin) wurde aufgrund testamentarischer Erbfolge von ihrer Adoptivtochter ... - der Klägerin - allein beerbt.

Zum Nachlass zählte (neben weiterem - zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen - Vermögen) u.a. das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück X-weg 1 in YYY (FlurNr. XXX der Gemarkung Z). Das Zweifamilienhaus bestand (zunächst, d.h. bis zur Aufstockung der Garage im Jahr 2010) aus zwei gleich großen Wohnungen im Erdgeschoß (EG) und Obergeschoß (OG) mit jeweils 93,6 qm Wohnfläche.