BFH - Urteil vom 26.07.2001
VI R 56/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2361
BFHE 196, 161
BStBl II 2001, 832
DB 2001, 2429
NJW 2002, 1143
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

BFH, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen VI R 56/98

DRsp Nr. 2001/15928

Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

»Die Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus war auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. nur möglich, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater eines am 13. September 1962 geborenen Sohnes. Bei diesem wurde 1986 eine HIV-Infektion diagnostiziert. Im Schwerbehindertenausweis vom 3. September 1992 ist der Grad der Behinderung ab 1. Januar 1992 mit 70 v.H. angegeben. Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 15. Februar 1995 wurde der Grad der Behinderung auf 80 v.H. mit den Merkzeichen G und RF festgestellt.

Der Sohn (S) erhielt 1996 monatliche Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) --Hilfe zum Lebensunterhalt-- in Höhe von 1 066 DM zuzüglich eines pauschalierten Wohngeldes in Höhe von 241 DM. Die Eltern wurden gemäß § 91 BSHG zu einem Kostenbeitrag in Höhe von (1996) 219 DM monatlich herangezogen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--) lehnte es ab, dem Kläger Kindergeld für S ab 1. Januar 1996 zu gewähren, weil die Behinderung erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Das Vorverfahren blieb erfolglos.