Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater eines am 13. September 1962 geborenen Sohnes. Bei diesem wurde 1986 eine HIV-Infektion diagnostiziert. Im Schwerbehindertenausweis vom 3. September 1992 ist der Grad der Behinderung ab 1. Januar 1992 mit 70 v.H. angegeben. Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 15. Februar 1995 wurde der Grad der Behinderung auf 80 v.H. mit den Merkzeichen G und RF festgestellt.
Der Sohn (S) erhielt 1996 monatliche Leistungen nach dem
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