BFH - Urteil vom 26.07.2001
VI R 83/98
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2, 3 § 71 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2361
BFHE 196, 265
BStBl II 2002, 85
DB 2001, 2633
DStR 2001, 2022
NJW 2002, 1072
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

BFH, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen VI R 83/98

DRsp Nr. 2001/15929

Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

»Zeichnet sich während eines Kalenderjahres ab, dass die Einkünfte oder Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres aufzuheben.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2, 3 § 71 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater eines am 3. April 1972 geborenen Sohnes. Dieser beendete am 30. Januar 1997 sein Studium der Rechtswissenschaft mit der Ersten juristischen Staatsprüfung. Zum 31. März 1997 wurde er exmatrikuliert. Am 1. April 1997 nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst auf. Der Sohn hatte bis März 1997 keine Einkünfte. Ab April 1997 erhielt er als Beamter auf Widerruf Anwärterbezüge in Höhe von monatlich 1 935 DM.