BFH - Urteil vom 24.08.2001
VI R 83/99
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EStG § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2361
BFHE 196, 278
BStBl II 2002, 47
DB 2001, 2429
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

BFH, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen VI R 83/99

DRsp Nr. 2001/15930

Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

»Zahlt die Familienkasse Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, so ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EStG § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für zwei haushaltszugehörige Kinder. Ein drittes Kind (die Tochter), das zunächst bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers lebte, wurde als Zählkind bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldes für die beiden beim Kläger lebenden Kinder berücksichtigt. Der Zählkindervorteil betrug pro Monat 100 DM. Von diesem Betrag zweigte der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--) durch Verfügung vom 12. Januar 1996 ab Januar 1996 bis Januar 1997 34 DM monatlich ab und zahlte diesen Betrag an die geschiedene Ehefrau. Die Abzweigung erfolgte, weil der Kläger als Sozialhilfeempfänger für die Tochter nicht unterhaltspflichtig war und keinen Unterhalt zahlte (§ 74 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Die geschiedene Ehefrau erhielt eine Durchschrift der Abzweigungsverfügung.