Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für zwei haushaltszugehörige Kinder. Ein drittes Kind (die Tochter), das zunächst bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers lebte, wurde als Zählkind bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldes für die beiden beim Kläger lebenden Kinder berücksichtigt. Der Zählkindervorteil betrug pro Monat 100 DM. Von diesem Betrag zweigte der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--) durch Verfügung vom 12. Januar 1996 ab Januar 1996 bis Januar 1997 34 DM monatlich ab und zahlte diesen Betrag an die geschiedene Ehefrau. Die Abzweigung erfolgte, weil der Kläger als Sozialhilfeempfänger für die Tochter nicht unterhaltspflichtig war und keinen Unterhalt zahlte (§ 74 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Die geschiedene Ehefrau erhielt eine Durchschrift der Abzweigungsverfügung.
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