FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 17.09.2008
8 K 9/08
Normen:
FGO § 90a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 140

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 8 K 9/08

DRsp Nr. 2008/21195

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

Gibt der Kläger sein Desinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung klar zu erkennen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat am 20.04.2006 Klage erhoben gegen einen Haftungsbescheid des beklagten Finanzamtes vom 16.08.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2006, mit dem er gemäß §§ 34, 69 AO als Geschäftsführer der A GmbH auf Haftung für Lohnsteuerschulden der A GmbH & Co. KG in Höhe von 18.361,11 EUR in Anspruch genommen wird. Das Klageverfahren ist zunächst beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 8 K 83/06 geführt worden.

Im Erörterungstermin vom 27.03.2007 hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beteiligten beschlossen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren VII R 30/06 ruhen zu lassen.