Der Kläger hat am 20.04.2006 Klage erhoben gegen einen Haftungsbescheid des beklagten Finanzamtes vom 16.08.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2006, mit dem er gemäß §§ 34, 69 AO als Geschäftsführer der A GmbH auf Haftung für Lohnsteuerschulden der A GmbH & Co. KG in Höhe von 18.361,11 EUR in Anspruch genommen wird. Das Klageverfahren ist zunächst beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 8 K 83/06 geführt worden.
Im Erörterungstermin vom 27.03.2007 hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beteiligten beschlossen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren VII R 30/06 ruhen zu lassen.
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