LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2018
5 SaGa 1576/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 940 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ga 12156/17

Wegfall des Verfügungsgrundes bei Ausschöpfung der gesetzlichen Begründungsfrist im Berufungsrechtszug

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 5 SaGa 1576/17

DRsp Nr. 2018/10744

Wegfall des Verfügungsgrundes bei Ausschöpfung der gesetzlichen Begründungsfrist im Berufungsrechtszug

Die im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Dringlichkeit bleibt im Berufungsrechtszug nur dann gewahrt, wenn der unterlegene Verfügungskläger die Berufung sofort begründet. Die Ausschöpfung der gesetzlichen Fristen bewirkt den Wegfall des Verfügungsgrundes.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.10.2017 - 63 Ga 12156/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 940 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Art und Weise der Beschäftigung der Verfügungsklägerin.

Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.01.1991 beschäftigt, zuletzt als Seniorbaufinanzierungsberaterin mit der Vergütungsstufe AT 1 bzw. TG 9. Ihr steht eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.222,00 EUR zu.