I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Anwendung des § 23 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (Jahresversteuerung) bei Erbbauzinsen.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller (ASt) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des ErbSt-Bescheids vom 17.9.1999 in Höhe von 3.029.055 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte.
Der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) beantragt die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|