1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 18.03.2020, Az.: 6 HK
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Für die Darstellung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Sachverhaltsschilderung in dem angefochtenen Beschluss (Blatt 71 ff. d.A.) sowie auf die die Beschwerdeschrift vom 30.03.2020 (Blatt 79 ff. d.A.) Bezug.
Im Beschwerderechtszug ist streitig, ob der Geschäftsführer einer insolventen GmbH auch nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einem - gesetzlichen - Wettbewerbsverbot unterliegt.
II.
Die gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts - das der Beschwerde mit Beschluss vom 03.04.2020 (Blatt 85 ff. d.A.) nicht abgeholfen hat - begegnet keinen Bedenken.
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