Der (Rückzahlungs-)Bescheid vom 16. August 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die auf der Grundlage von § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bestimmte Rückforderung von Altersvorsorgevergünstigungen: ihr Umzug in die Schweiz dürfe es in altersvorsorgerechtlicher Beziehung auch nicht im Lichte von § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nach sich ziehen können, dass ihr eine nicht wohnungswirtschaftlichen Zwecken dienende Verwendung ihres Altersvorsorgevermögens vorzuhalten sein sollte.
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