I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1992 und 1993 u. a. mit Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit als Diplom-Ingenieur zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
In den Jahren 1984 bis 1989 war die Klägerin (Klin) an dem ... Weinvertrieb (... GbR) zu 50 % beteiligt, der einen Verlust von insgesamt 13.195 DM erwirtschaftete. Bis 1988 war die Klin auch selbständige Friseurmeisterin in ... Seit dem 1.2.1990 führt die Klin den Weinhandel als Einzelunternehmen fort.
Aus dem Weinhandel der Klin ergaben sich nach den Angaben der Kl in den Steuererklärungen folgende durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Betriebsergebnisse:
1990
7.895
(6.592)
13.248
(7.991)
- 5.353
1991
11.006
(8.375)
15.990
(8.866)
- 4.984
1992
11.981
(9.559)
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