Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2015 -
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 30. September 2004 einen Arbeitsvertrag, in dessen Rubrum die damalige Anschrift der Arbeitgeberin in E aufgeführt war. In dem Vertrag heißt es:
"I. Besondere Vereinbarungen
...
3. Derzeitiger Dienstsitz: s.o.
...
II. Allgemeine Vereinbarungen
1. Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt
1.1. Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der Arbeitgeberin].
1.2. [Die Arbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Arbeitsplatz zu übertragen."
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