FG München - Urteil vom 28.10.2002
13 K 368/00
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 590
EFG 2003, 391

Weit überhöhter Kaufpreis für Aktien kann teilweise Entgelt für eine Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG (Unterlassen geschäftsschädigender Aktivitäten) sein; Einkommensteuer 1993

FG München, Urteil vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 13 K 368/00

DRsp Nr. 2003/599

Weit überhöhter Kaufpreis für Aktien kann teilweise Entgelt für eine Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG (Unterlassen geschäftsschädigender Aktivitäten) sein; Einkommensteuer 1993

Wird für die Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Aktienpakets ein weit überhöhter Kaufpreis (das über 60fache des wirklichen Werts) gezahlt, weil dadurch unbequeme und geschäftsschädigende Aktivitäten des bisherigen Eigentümers verhindert werden können, ist der Kaufpreis in einen -wegen Ablaufs der Spekulationsfrist- steuerfreien Teil und einen für die Abstandnahme von unangenehmen Aktivitäten geleisteten, nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.