FG Bremen - Urteil vom 29.05.2000
299247K 2; 299248K 2
Normen:
AO 1977 § 80 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 328 Abs. 1 ; AO 1977 § 332 ; AO 1977 § 333 ;

Weitere Bekanntgabe von Verwaltungsakten an den Steuerpflichtigen nach Fristverlängerungsantrag und Einsprucheinlegung durch Steuerberater

FG Bremen, Urteil vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 299247K 2; 299248K 2

DRsp Nr. 2001/15576

Weitere Bekanntgabe von Verwaltungsakten an den Steuerpflichtigen nach Fristverlängerungsantrag und Einsprucheinlegung durch Steuerberater

1. Hat der Steuerberater Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen beantragt, darf das FA dennoch nach Fristablauf dem Steuerpflichtigen persönlich die Erinnerung wegen der ausstehenden Steuererklärungen zusenden sowie anschließend einen Zwangsgeldandrohungsbescheid bekanntgeben. 2. Legt der Steuerberater gegen diesen dem Steuerpflichtigen persönlich bekanntgegebenen Zwangsgeldandrohungsbescheid -unter Beifügung des Bescheids- Einspruch ein, so ist ab diesem Zeitpunkt zu vermuten, dass der Steuerpflichtige seinen Steuerberater auch zur Empfangnahme von künftigen Verwaltungsakten bevollmächtigt hat. Bei Zweifeln muss das FA den Steuerberater zum Nachweis seiner Bevollmächtigung auffordern. Auch wenn das FA diese Aufforderung unterlässt, darf es aber weitere Bescheide, wie den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid, nach wie vor dem Steuerpflichtigen persönlich bekanntgeben, solange keine schriftliche Empfangsvollmacht für den Berater vorgelegt wird.

Normenkette:

AO 1977 § 80 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 328 Abs. 1 ; AO 1977 § 332 ; AO 1977 § 333 ;

Tatbestand: