OLG Celle - Urteil vom 26.10.2000
13 U 64/00
Normen:
StBerG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 174
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 138/99

Weitere Beratungsstelle der Steuerberatungsgesellschaft

OLG Celle, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 13 U 64/00

DRsp Nr. 2001/6363

Weitere Beratungsstelle der Steuerberatungsgesellschaft

»Eine Steuerberatungsgesellschaft unterhält eine weitere Beratungsstelle i. S. d. § 34 Abs. 2 StBerG, die durch einen Steuerberater zu leiten ist, bereits dann, wenn sie nur den Eindruck erweckt, an ihrem handelsrechtlichen Sitz steuerberatende Leistungen zu erbringen.«

Normenkette:

StBerG § 34 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

Die Klägerin kann gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG verlangen, dass die Klägerin keine weitere Beratungsstelle in ############## unterhält, solange diese nicht von einem Steuerberater geleitet wird, der personenverschieden von ihrem Geschäftsführer ist.

Wie zwischen den Parteien entsprechend der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung in Literatur unumstritten ist, darf gemäß § 34 Abs. 2 StBerG eine weitere Beratungsstelle nicht von der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters bzw. der Steuerberatungsgesellschaft aus geleitet werden. Vielmehr ist die zusätzliche Beratungsstelle immer von einem anderen Steuerberater als dem Praxisinhaber zu leiten (vgl. OVG Lüneburg StB 1980, 163, LG Hamburg DStRE 1998, 377, BFH DStRE 1996, 604, Behre, Steuerberatungsgesetz, 3. Auflage 1995, § 34 Rd.-Nr. 12 mit weiteren Nachweisen).