1. Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24.01.2022, Az.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Für den Sachverhalt wird auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Potsdam verwiesen.
II.
Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch sonst zulässig eingelegt. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg, weil das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist.
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