Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 26.02.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 16.02.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Die Staatskasse ist als Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts ist Voraussetzung für eine Beschwerdeberechtigung, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist (vgl. BeckOK KostR/Laube, 32. Ed. 1.1.2021, GKG, § 66 Rn. 214). Auch die Zulassung eines Rechtsmittels enthebt nicht von dem Erfordernis einer Beschwer (vgl. BGH BeckRS 2012, 03303; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG § 66 Rn. 79, beck-online). Jedwedes Rechtsmittel ist ohne Vorliegen einer Beschwer unzulässig (vgl. u. a. Heßler in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 567 Rdnr. 5 und Vor § 511 Rdnr. 10; LAG Düsseldorf Beschl. v. 27.9.2006 -
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