FG Sachsen - Urteil vom 20.01.2005
5 K 1732/98
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 S. 1 ;

Weitere Herstellungskosten unmittelbar nach Fertigstellung eines Gebäudes sind keine abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG

FG Sachsen, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 5 K 1732/98

DRsp Nr. 2006/11887

Weitere Herstellungskosten unmittelbar nach Fertigstellung eines Gebäudes sind keine abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG

§ 7 Abs. 1 Satz 1 FördG begünstigt nur Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem fertiggstellten Gebäude, nicht dagegen solche Arbeiten, die im Zuge der Fertigstellung des Gebäudes, wenn auch dem Fertigstellungszeitpunkt zeitlich nachfolgend, anfallen. Erfasst werden spätere Baumaßnahmen, die in einem gegenüber der Gebäudeerrichtung deutlich getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden, letztlich also nur nachträgliche Herstellungsarbeiten sowie Erhaltungsarbeiten.

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen, die auf weitere Herstellungsarbeiten unmittelbar nach Fertigstellung eines Gebäudes entfallen, Aufwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Fördergebietsgesetz - FördG - darstellen.

Der Kläger und seine Ehefrau, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind zu gleichen Teilen Miteigentümer eines neu hergestellten Einfamilienhauses. Die Fertigstellungsmeldung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgte am 28.07.1995, der Bezug, am 28.08.1995. Nach dem 28.07.1995 fielen im Streitjahr Aufwendungen für weitere Herstellungsarbeiten i.H.v. 10.116,93 DM an.