FG Münster - Beschluss vom 01.08.2011
9 V 357/11 K,G
Normen:
KStG § 8c Abs 1; AEUV Art 107 Abs 1; AEUV Art 108; GG Art 3 Abs 1; FGO § 69; KStG § 8c Abs 1a;

Weitergeltung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG und Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 KStG

FG Münster, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 9 V 357/11 K,G

DRsp Nr. 2011/19046

Weitergeltung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG und Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 KStG

1) Nationale Gerichte sind befugt, vorläufigen Rechtsschutz gegen einen nationalen Verwaltungsakt zu gewähren, der auf einem Gemeinschaftsrechtsakt beruht bzw. diesen umsetzt. Dies gilt auch für solche nationalen Verwaltungsakte, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. deren Rückforderung umsetzen. 2) Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts haben muss, die Entscheidung dringlich ist, um einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden zu vermeiden, die Interessen der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt werden und vorläufige Anordnungen des EuG oder EuGH in der gleichen Angelegenheit beachtet werden. 3) An der Gültigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.01.2011 zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG bestehen ernstliche Zweifel. 4) Es erscheint ernstlich möglich, dass § 8c Abs. 1 KStG verfassungswidrig ist.

Normenkette:

KStG § 8c Abs 1; AEUV Art 107 Abs 1; AEUV Art 108; GG Art 3 Abs 1; FGO § 69; KStG § 8c Abs 1a;

Tatbestand

I.