BetrVG § 118 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) bzw. der Diakonie Deutschland (AVR-DD) § 12 i.d.F. vom 01.07.2007; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) bzw. der Diakonie Deutschland (AVR-DD) Überleitungsregelung zu § 15; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) bzw. der Diakonie Deutschland (AVR-DD) Anlage 1 - Eingruppierungskatalog - Entgeltgruppe 7;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 95
ArbRB 2019, 330
AuR 2019, 482
BB 2019, 2483
EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 49
EzA-SD 2019, 10
NZA 2019, 1528
NZA-RR 2019, 590
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 167/15
ArbG Stralsund, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 142/13
Weitergeltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen als Vertragsrecht beim Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen ErwerberVerschlechternde Abänderung arbeitsvertraglicher Regelungen durch Betriebsvereinbarung nur im Geltungsbereich des BetriebsverfassungsgesetzesÄnderung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nur durch kirchliche Dienstvereinbarungen
BAG, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 40/17
DRsp Nr. 2019/14102
Weitergeltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen als Vertragsrecht beim Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen ErwerberVerschlechternde Abänderung arbeitsvertraglicher Regelungen durch Betriebsvereinbarung nur im Geltungsbereich des BetriebsverfassungsgesetzesÄnderung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nur durch kirchliche Dienstvereinbarungen
Orientierungssätze:1. Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber einem weltlichen Betriebserwerber ihre Wirkung (Rn. 19).2. Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Vertragsgegenstand einer möglicherweise auch verschlechternden Abänderung durch Betriebsvereinbarung unterliegt, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat (sog. "Betriebsvereinbarungsoffenheit") (Rn. 21).
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