BGB § 151; BGB § 242; BetrVG § 76 Abs. 5; Vereinsordnung v. 15.12.1978 Teil IV Nr. 34; Überleitungstarifvertrag v. 28.06/01.07.2004 § 2; Rahmenvereinbarung v. 06.11.1992 § 2 Abs. 2; Rahmenvereinbarung v. 06.11.1992 § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1037-21
Weitergeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen im Fall eines BetriebsübergangsWeitergeltung von Betriebsvereinbarungen bei Zusammenlegung mehrerer Betriebe desselben InhabersFreiwillige Betriebsvereinbarung und NachwirkungBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage
LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 138/22
DRsp Nr. 2023/5283
Weitergeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen im Fall eines BetriebsübergangsWeitergeltung von Betriebsvereinbarungen bei Zusammenlegung mehrerer Betriebe desselben InhabersFreiwillige Betriebsvereinbarung und NachwirkungBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage
1. Gesamtbetriebsvereinbarungen behalten im Fall eines Betriebsübergangs bei Wahrung der Betriebsidentität ihre unmittelbare und zwingende Wirkung, denn das Bezugsobjekt der Gesamtbetriebsvereinbarung sind die einzelnen Betriebe; eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nicht "im Unternehmen", sondern in den Betrieben des Unternehmens.2. Bei einer Zusammenlegung mehrerer Betriebe desselben Inhabers zu einem neuen Betrieb bleiben die Betriebsvereinbarungen der Ursprungsbetriebe solange bestehen, wie ihre Anwendung im neuen Betrieb möglich und sinnvoll ist und Regelungen für den neuen Betrieb nicht geschaffen wurden.3. Die Betriebsparteien können auch bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung die vollständige oder teilweise Nachwirkung vereinbaren.
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