FG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2001
III 139/98
Normen:
InvZulG § 6 Abs. 1 ; InvZulG § 6 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 1 ;

Weiterleitung des fristgerecht eingereichten Investitionszulagenantrages ans örtlich zuständige Finanzamt nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 6 Abs. 1 InvZulG 1991; Wiedereinsetzung

FG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen III 139/98

DRsp Nr. 2002/4672

Weiterleitung des fristgerecht eingereichten Investitionszulagenantrages ans örtlich zuständige Finanzamt nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 6 Abs. 1 InvZulG 1991; Wiedereinsetzung

1. Wird der Antrag auf Gewährung einer InvZul beim örtlich unzuständigen Finanzamt fristgerecht eingereicht und von dort ohne schuldhaftes Zögern nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 ans örtlich zuständige Finanzamt abgegeben, ist der Antrag verspätet und abzulehnen. 2. Der Irrtum des Steuerberaters über die örtliche Zuständigkeit ist zumindest dann Verschulden i. S. d. § 110 Abs. 1 S. 1 AO, wenn die Frage der örtlichen Zuständigkeit in einem im BStBl veröffentlichten Schreiben erläutert ist. 3. Die Abgabe ans zuständige Finanzamt ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Ausschlußfrist ist für sich noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung i. d. vorigen Stand.

Normenkette:

InvZulG § 6 Abs. 1 ; InvZulG § 6 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung der Investitionszulage für das Jahr 1991.