BFH - Beschluss vom 14.07.2008
VII B 92/08
Normen:
AO § 30 § 393 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10 ; StGB § 78 § 78a § 78c § 299 ; StPO § 150 § 152 § 170 § 203 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2218
BFH/NV 2008, 1754
BFHE 220, 348
BStBl II 2008, 850
DB 2008, 1953
NJW 2008, 3517
wistra 2008, 434
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 630/07

Weiterleitung von erlangten Erkenntnissen durch die Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung; Rechtswidrige Zuwendung von Vorteilen; Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG; Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

BFH, Beschluss vom 14.07.2008 - Aktenzeichen VII B 92/08

DRsp Nr. 2008/16728

Weiterleitung von erlangten Erkenntnissen durch die Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung; Rechtswidrige Zuwendung von Vorteilen; "Verdacht" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG; Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

»1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen. 2. Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.«

Normenkette:

AO § 30 § 393 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10 ; StGB § 78 § 78a § 78c § 299 ;