FG Sachsen - Beschluss vom 01.09.2003
4 V 1591/03
Normen:
StromStG § 9 Abs. 4 § 9 Abs. 3 § 4 § 5 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 § 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Weiterleitung von nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerermäßigtem Strom an nicht begünstigtes Unternehmen

FG Sachsen, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 4 V 1591/03

DRsp Nr. 2005/11178

Weiterleitung von nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerermäßigtem Strom an nicht begünstigtes Unternehmen

1. Leitet ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, welches über eine Erlaubnis zur Verwendung von Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 4 StromStG verfügt, Strom an eine weder über eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG noch nach § 4 StromStG verfügende GmbH weiter, schuldet das Unternehmen als Versorger die Stromsteuer für den an die GmbH weitergeleiteten Strom unter Nichtberücksichtigung der erteilten Erlaubnis zur Verwendung von Strom zum ermäßigten Steuersatz. 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG mit Rückwirkung existiert nicht.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 4 § 9 Abs. 3 § 4 § 5 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 § 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner (Ag.) zu Recht gegenüber der Antragstellerin (Ast.) die Stromsteuer für den von der Ast. an die M. GmbH weitergeleiteten Strom unter Nichtberücksichtigung der der Ast. erteilten Erlaubnis zur Verwendung von Strom zum ermäßigten Steuersatz (§ 9 Abs. 4 StromStG) festgesetzt hat. Die unter der gleichen Adresse wie die Ast. ansässige M. GmbH verfügte im Streitzeitraum über keine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG.