FG Niedersachsen - Beschluss vom 17.02.2020
11 V 348/19
Normen:
EEG 2012 § 33 g Abs. 1;

Weiterreichung von Marktprämien nach § 33 g Abs. 1 EEG 2012 als Entgelt von dritter Seite für die Stromlieferungen der Windparkbetreiber und Frage des Vorsteuerabzugs

FG Niedersachsen, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 11 V 348/19

DRsp Nr. 2022/17312

Weiterreichung von Marktprämien nach § 33 g Abs. 1 EEG 2012 als Entgelt von dritter Seite für die Stromlieferungen der Windparkbetreiber und Frage des Vorsteuerabzugs

Normenkette:

EEG 2012 § 33 g Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die von der Antragstellerin an ihre Stromlieferanten - allesamt Windparkbetreiber - in den Streitjahren 2013 bis 2015 weitergereichten Marktprämien nach § 33 g Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2011 (EEG 2012) bzw. nach § 34 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz in der Fassung vom 21. Juli 2014 (EEG 2014) als Entgelt von dritter Seite für die Stromlieferungen der Windparkbetreiber an sie anzusehen sind mit der Folge eines Vorsteuerabzug auch für diesen Teil der Gegenleistungen oder aber ob es sich bei den Marktprämien um echte nicht steuerbare Zuschüsse handelt, deren Charakter sich durch die Weiterreichung mit abweichendem Verteilungsschlüssel nicht ändert.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Streitzeitraum waren an ihr die EM GmbH & Co KG, die ET GmbH & Co KG und die EH GmbH & Co KG zu je einem Drittel am Gesellschaftskapital beteiligt. Zweck der Antragstellerin ist es, die erzeugte elektrische Energie an dem einheitlich vom Netzbetreiber vorgegebenen Einspeisepunkt einzuspeisen und die dafür erhaltene Vergütung erzeugergerecht abzurechnen.

1. 2. 3. a) b)