BFH - Beschluss vom 14.06.2005
X B 146/04
Normen:
AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1559
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 701/99

Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke

BFH, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen X B 146/04

DRsp Nr. 2005/11452

Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke

1. Die schenkweise Übertragung einer Wohnung, verbunden mit dem sich anschließenden Weiterverkauf kann ein Gestaltungsmissbrauch sein, wenn die Zwischenschaltung des beschenkten Ehegatten nur dazu dienen sollte, die Besteuerung des Gewinns aus einem späteren Verkauf der Wohnung zu vermeiden.2. Ein gewerblicher Grundstückshandel des Schenkers bei Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke kann gegeben sein, wenn der Schenker "das Geschehen beherrscht hat" und ihm auch der Veräußerungserlös zuzurechnen ist.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.