1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2016 -
2. Im Umfang der Aufhebung sowie hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juli 2015 -
3. Im Übrigen ist die Beklagte des eingelegten Rechtsmittels der Revision verlustig.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 % zu tragen.
Von Rechts wegen!
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