1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 -
2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichen Freistellungstagen.
Der Kläger ist mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden bei der Beklagten als Gießereiarbeiter langjährig in Wechselschicht beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 12. September 2007 heißt es ua.:
"§ 1 Vertragsgrundlage
Herr W ist Tarifmitarbeiter. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung."
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