BAG - Urteil vom 20.01.2021
4 AZR 286/20
Normen:
BGB § 275; BGB § 313;
Fundstellen:
AuR 2021, 338
EzA TVG _ 3 Nr. 81
EzA-SD 2021, 14
NZA 2021, 798
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1285/19
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1146/18

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 283/20 v. 20.02.2021

BAG, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 286/20

DRsp Nr. 2021/7849

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 283/20 v. 20.02.2021

Orientierungssatz: Die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs nach § 25 Einleitungssatz MTV ist nicht formbedürftig (§ 25.2 MTV) und verlangt keine Begründung. Es kommt nur darauf an, dass die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Allein die Angabe eines Grundes für diesen Freistellungsanspruch bei Antragstellung - etwa auf einem betrieblich verwendeten Formular - ist weder anspruchsbegründend noch anspruchsvernichtend (Rn. 47).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1285/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 275; BGB § 313;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichen Freistellungstagen.

Der Kläger ist mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden bei der Beklagten als Gießereiarbeiter langjährig in Wechselschicht beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 12. September 2007 heißt es ua.:

"§ 1 Vertragsgrundlage

Herr W ist Tarifmitarbeiter. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung."