AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 12/14
LG Berlin, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 30/14
Werbe-E-Mail an eine geschäftliche E-Mail-Adresse ohne wirksame Einwilligung; Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre; Wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken; Transparaenzkontrolle vorformulierte Einwilligungserklärung; Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt
BGH, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VI ZR 721/15
DRsp Nr. 2017/4583
Werbe-E-Mail an eine geschäftliche E-Mail-Adresse ohne wirksame Einwilligung; Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre; Wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken; Transparaenzkontrolle vorformulierte Einwilligungserklärung; Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt
BDSG § 281. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259).2. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531).
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