OLG Dresden - Urteil vom 20.04.1999
14 U 3257/98
Normen:
BOStB § 11 Abs. 1 ; StBerG § 57a ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2000, 18
OLGReport-Dresden 2000, 18

Werbeanzeige einer Steuerberatungsgesellschaft

OLG Dresden, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 14 U 3257/98

DRsp Nr. 1999/10968

Werbeanzeige einer Steuerberatungsgesellschaft

»Die drucktechnische Hervorhebung einer Werbeangabe in der Zeitungsanzeige einer Steuerberatungsgesellschaft durch eine 6 x 1 cm breitflächige, grüne Unterlegung ist nicht berufs- und wettbewerbswidrig.«

Normenkette:

BOStB § 11 Abs. 1 ; StBerG § 57a ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der klagende Lohnsteuerhilfeverein nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer - als berufswidrig beanstandeten - Werbung in Anspruch.

Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die in xxxxx, wo der Kläger eine Beratungsstelle unterhält, eine Niederlassung betreibt. Sie veröffentlichte in der xxxxxxx Ausgabe der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom xx.xx.1998 eine 9 x 20 cm große Werbeanzeige, die wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet war.

Dabei war die 6 x 1 cm große Unterlegung der Angabe "Lohnsteuerberatung", das Logo mit der Firmenbezeichnung und die Linie am Kopfende der Anzeige in grüner Farbe gehalten.

Der Kläger hat die Werbeanzeige ihrer Form nach als berufs- und damit sittenwidrig i.S. von § 1 UWG beanstandet. Das Inserat erzeuge insbesondere durch die grüne Unterlegung der Angabe "Lohnsteuerberatung" einen reklamehaften Eindruck. Dadurch verstoße es gegen das Sachlichkeitsgebot des § 57a StBerG und stehe mit dem Berufsbild der Steuerberater nicht in Einklang.

Der Kläger hat beantragt,