Der klagende Lohnsteuerhilfeverein nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer - als berufswidrig beanstandeten - Werbung in Anspruch.
Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die in xxxxx, wo der Kläger eine Beratungsstelle unterhält, eine Niederlassung betreibt. Sie veröffentlichte in der xxxxxxx Ausgabe der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom xx.xx.1998 eine 9 x 20 cm große Werbeanzeige, die wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet war.
Dabei war die 6 x 1 cm große Unterlegung der Angabe "Lohnsteuerberatung", das Logo mit der Firmenbezeichnung und die Linie am Kopfende der Anzeige in grüner Farbe gehalten.
Der Kläger hat die Werbeanzeige ihrer Form nach als berufs- und damit sittenwidrig i.S. von §
Der Kläger hat beantragt,
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