OLG Dresden - Urteil vom 20.04.1999
14 U 3436/98
Normen:
UWG § 1 ; StBerG § 8 Abs. 2 ; WerbeVOStBerG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2000, 16
OLGReport-Dresden 2000, 16
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3839/98

Werbung für einen Lohnsteuerhilfeverein

OLG Dresden, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 14 U 3436/98

DRsp Nr. 2000/3321

Werbung für einen Lohnsteuerhilfeverein

»Die Hervorhebung des Namens eines Lohnsteuerhilfevereins in einer Werbeanzeige durch einen 32,5 x 3,5 cm breitflächigen, grauen Querbalken verstößt gegen das Werbeverbot des § 8 Abs. 2 StBerG und damit gegen § 1 UWG

Normenkette:

UWG § 1 ; StBerG § 8 Abs. 2 ; WerbeVOStBerG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die klagende Steuerberatungsgesellschaft wendet sich gegen die Größe und Aufmachung einer vom Beklagten veröffentlichten Zeitungsanzeige.

Der Beklagte ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der ebenso wie die Klägerin überregional tätig ist, so dass sich die Kundenkreise teilweise überschneiden. Die Anzeige des Beklagten vom xx.xx.1998, die eine Größe von 18,5 x 32,5 cm aufwies und 171 Filialen im Verbreitungsgebiet der Zeitungsausgabe des Beklagten aufführte, war - wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben - gestaltet:

folgt Graphik

Die Klägerin hat die Anzeige als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Inserat gehe durch seine Größe und die Hervorhebung des Namens des Beklagten über das sachlich gebotene Maß hinaus und verstoße dadurch gegen das Werbeverbot aus § 8 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 WerbeVOStBerG und damit gegen § 1 UWG.

Die Klägerin hat beantragt,