FG Köln - Urteil vom 18.10.2006
10 K 5681/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 111

Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 10 K 5681/03

DRsp Nr. 2008/647

Werbungskosten

Erhält der Arbeitnehmer variable Bezüge, können Bewirtungskosten beruflich veranlasst sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit streitig.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger erzielte als Chemiker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war bis September 2000 Gruppenleiter Verfahrensentwicklung und wurde ab Oktober 2000 zum Forschungsleiters befördert. Dabei war er bei einem J - Unternehmen der C - AG mit anderen Unternehmen beschäftigt. Sitz des Unternehmens ist die Stadt G. Ab dem Zeitpunkt der Beförderung arbeitete der Kläger teilweise am Sitz der Gesellschaft in der Stadt G und teilweise in der Stadt M. Im Bereich Verfahrensentwicklung hatte er 24 Mitarbeiter und verfügte über ein Haushaltsvolumen von ca. ... Mio. DM. Als Forschungsleiter war er vorgesetzter von 217 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und verfügte über ein Haushaltsvolumen von ca. ... Mio.