FG Niedersachsen - Urteil vom 08.06.2006
14 K 57/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 354
DStRE 2007, 950
EFG 2007, 1013

Werbungskosten; Anti-Mobbing-Selbsthilfegruppe; No-mobbing; Berufskrankheit - Teilnahme an Selbsthilfegruppetreffen - Anti-Mobbing - als Werbungskosten abzugsfähig

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 14 K 57/03

DRsp Nr. 2007/7421

Werbungskosten; Anti-Mobbing-Selbsthilfegruppe; No-mobbing; Berufskrankheit - Teilnahme an Selbsthilfegruppetreffen - "Anti-Mobbing" - als Werbungskosten abzugsfähig

1. Fahrtkosten und Beiträge für die Teilnahme an Treffen einer "Anti-Mobbing"-Selbsthilfegruppe sind jedenfalls dann überwiegend beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er sich in einer schwierigen Arbeitssituation befand und sich durch Maßnahmen seines Dienstherrn grundlos schikaniert sah. 2. "Mobbing" stellt eine berufsbedingte soziale Konfliktlage dar. 3. Dient der Kernbereich der Gruppengespräche der Bewältigung beruflicher Problemsituationen, so spricht dies dafür, dass das insgesamt bestimmende Motiv für die Teilnahme darin besteht, das Dienstverhältnis trotz der stark empfundenen Belastungen fortzuführen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist u.a. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zu Veranstaltungen von "Anti-Mobbing-Selbsthilfegruppen".