FG München - Urteil vom 08.05.2007
6 K 1917/04
Normen:
EStG § 9 § 4 Abs. 4 § 33 ;

Werbungskosten bei § 19 EStG; Zurechnung von Aufwendungen zu den Betriebsausgaben; Zum Umfang der Kosten in Zusammenhang mit einer Scheidung, die nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind; Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften; Wiederbeschaffung von Kleidung

FG München, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 6 K 1917/04

DRsp Nr. 2007/12889

Werbungskosten bei § 19 EStG; Zurechnung von Aufwendungen zu den Betriebsausgaben; Zum Umfang der Kosten in Zusammenhang mit einer Scheidung, die nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind; Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften; Wiederbeschaffung von Kleidung

1. Mit der Scheidung zusammenhängende Kosten sind dann nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkannen, wenn sie nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen. 2. Die Frage, ob eine Aufwendung zwangsläufig anfällt, ist nicht danach zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die in § 33 Abs. 2 EStG genannten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann.