I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die als wissenschaftliche Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geographie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, nahm in der Zeit vom 25. September bis 15. Oktober 1999 an einer unter ihrer Beteiligung vorbereiteten und organisierten Exkursion in den Südwesten der USA (Nationalparks und Naturkunde des Wilden Westens) teil. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 machte die Klägerin Werbungskosten in Höhe von insgesamt 7 774 DM geltend; in diesen waren u.a. ein Reisekostenanteil für die Exkursion mit 3 879 DM sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1 920 DM enthalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte dagegen lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2 000 DM.
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