BFH - Urteil vom 27.08.2002
VI R 22/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 32
BB 2003, 89
BFH/NV 2003, 239
BFHE 200, 250
BStBl II 2003, 369
DB 2003, 76
DStRE 2003, 135
NJW 2003, 848
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2905/00

Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

BFH, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen VI R 22/01

DRsp Nr. 2003/1431

Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

»Für eine (Auslands-)Reise kann ein hinreichend konkreter beruflicher Anlass auch dann vorliegen, wenn es sich zwar um die Teilnahme an einer Gruppenreise handelt, die Organisation und Durchführung einer solchen Reise jedoch Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die als wissenschaftliche Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geographie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, nahm in der Zeit vom 25. September bis 15. Oktober 1999 an einer unter ihrer Beteiligung vorbereiteten und organisierten Exkursion in den Südwesten der USA (Nationalparks und Naturkunde des Wilden Westens) teil. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 machte die Klägerin Werbungskosten in Höhe von insgesamt 7 774 DM geltend; in diesen waren u.a. ein Reisekostenanteil für die Exkursion mit 3 879 DM sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1 920 DM enthalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte dagegen lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2 000 DM.