FG Hamburg - Urteil vom 29.05.2006
5 K 86/06
Normen:
EStG (a.F.) § 21 Abs. 2 ; BGB (n.F.) § 490 ;

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 5 K 86/06

DRsp Nr. 2006/24649

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Vorfälligkeitsentschädigungen, die durch eine Umschuldung Ende 1998 im Zusammenhang mit der Beendigung der großen Übergangsregelung gemäß § 21 Abs. 2 EStG entstanden sind, stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Normenkette:

EStG (a.F.) § 21 Abs. 2 ; BGB (n.F.) § 490 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin wurde im Streitjahr 1998 mit ihrem seit 2003 geschiedenen Ehemann H zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben 1982 das mit einem Wohnhaus einschließlich einer Einliegerwohnung in Hamburg belegene Grundstück X-Weg. Im Streitjahr war die Einliegerwohnung, die 16,56% der Gesamtnutzungsfläche ausmachte, vermietet; im übrigen nutzten die Klägerin und ihre Familie das Wohnhaus selbst. Insoweit hatten die geschiedenen Eheleute die Nutzungswertbesteuerung beantragt. Die Anschaffungskosten wie auch die Aufwendungen für umfangreiche Baumaßnahmen hatten sie weitgehend fremdfinanziert.