BFH - Urteil vom 17.07.2007
IX R 2/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2403
BFHE 218, 353
BStBl II 2007, 941
DB 2007, 2459
DStR 2007, 2007
ZfIR 2008, 77
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 283/01

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Schadstoff-Gutachten

BFH, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen IX R 2/05

DRsp Nr. 2007/19408

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Schadstoff-Gutachten

»Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das zunächst bis 1953 als Firmensitz einer Bauunternehmung dienende Grundstück der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie der Beigeladenen und Revisionskläger (Beigeladene) wurde danach als betriebseigener Bauhof genutzt. Im Anschluss daran erfolgten ab 1969 Vermietungen an einen Kraftfahrzeug-Zubehörhandel mit Werkstatt und an ein Geschäft für Kleinkrafträder, Rasenmäher und Sägen, das auch Reparaturen durchführte. Die Mieter nutzten "auch die auf dem Grundstück befindliche Tankstelle, wodurch das Grundstück teilweise mit Öl und Benzin verunreinigt worden" war.

Anfang 1993 war vorsorglich ein Schadstoff-Gutachten in Auftrag gegeben worden, das unter Berücksichtigung von Bebauung und Nutzungsgeschichte das Geschäftsgrundstück auf mögliche Kontaminationen des Bodens und der Bausubstanz untersuchen sollte. Das Gutachten wurde im Juni 1993 erstellt; die Kosten in Höhe von ca. 50 000 DM bezahlte die Klägerin im Februar 1994.