Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger kaufte in den Jahren 1991 und 1992 jeweils eine in O, X-Straße belegene Wohnung (Nr. 6 und Nr. 7), die er beide bis 1996 vermietete. Beide Wohnungen wurden Ende 1996 seitens der Mieter gekündigt. Die eine der beiden Wohnungen (Nr. 7) verkaufte er im Dezember 2000 wieder. Seit Ende 1996 stehen bzw. standen beide Wohnungen leer. 1997 begann der Kläger mit der Renovierung der beiden Wohnungen. Diese Renovierungen zogen sich bis zum Verkauf der einen Wohnung hin. Später zog der Kläger selbst in die Wohnung (Nr. 6) ein, der genaue Einzugszeitpunkt ist streitig. Diese später von ihm selbst bewohnte Wohnung (Nr. 6) wurde nur notdürftig renoviert. Nach den Angaben des Klägers gab es seit 1996 bis zu dem späteren Einzug des Klägers insgesamt nur 5 potentielle Mietinteressenten und ca. 10 Kaufinteressenten.
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