FG Hessen - Urteil vom 14.10.2014
4 K 781/12
Normen:
EStG §§ 9; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2015, 542
PersF 2015, Heft 3, 92

Werbungskosten bei Nutzung eines Privatflugzeugs für Geschäftsreisen - Erwerb einer kommerziell nutzbaren Fluglizenz als Werbungskosten oder Sonderausgaben

FG Hessen, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 781/12

DRsp Nr. 2015/3385

Werbungskosten bei Nutzung eines Privatflugzeugs für Geschäftsreisen – Erwerb einer kommerziell nutzbaren Fluglizenz als Werbungskosten oder Sonderausgaben

1. Die Aufwendungen des Geschäftsführers einer GmbH für die berufliche Nutzung seines selbst als Pilot gesteuerten Privatflugzeugs sind nicht als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften zu berücksichtigen, wenn die unter Nutzung des Flugzeugs wahrgenommenen beruflichen Auswärtstermine zumindest --durch die Befriedigung der Freude am Fliegen-- privat mitveranlasst sind (Inkaufnahme von erschwerten Reisebedingungen und nicht erstatteter Mehrkosten der Reise) und es an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehlt. 2. Ist nicht ersichtlich, warum ein GmbH-Geschäftsführer mit guten Verdienst und im fortgeschrittenen Alter seine Tätigkeit zugunsten einer Tätigkeit als Pilot oder Fluglehrer aufgeben sollte, sind die Aufwendungen für den Erwerb des Flugscheins "Commercial Private Licence" (ebenfalls) keine Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften.

Ist die Nutzung eines Privatflugzeuges für Dienstreisen aus privaten Gründen, der „Freude am Fliegen”, mitveranlasst, sind die Kosten aufgrund des Aufteilungsverbotes nach § 12 EStG in vollem Umfang nicht abzugsfähig.