FG Hamburg - Beschluss vom 18.09.2002
II 220/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Werbungskosten bei Verpflichtung zur Ausbildung

FG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen II 220/01

DRsp Nr. 2003/3257

Werbungskosten bei Verpflichtung zur Ausbildung

Ausbildungskosten sind dann wie Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Aufnahme einer spezifischen beruflichen Tätigkeit Voraussetzung für die Durchführung des Ausbildungsvertrages ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin für ihre Ausbildung als Heilerzieherin als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin war im Streitjahr ausgebildete sozialpädagogische Assistentin. Sie bewarb sich im April/Mai 1997 bei dem damals noch im Aufbau befindlichen integrativen "Kindergarten K" (Kindergarten) um eine Anstellung als Kindergärtnerin. Gesucht wurde von dem Kindergarten jedoch eine Heilerzieherin, weil in dem integrativen Kindergarten auch behinderte und wahrnehmungsgestörte Kinder betreut werden sollten. Aufgrund ihrer familiären Verhältnisse war die Klägerin an einer solchen Tätigkeit besonders interessiert und bereit, eine Ausbildung als Heilerzieherin wahrzunehmen. Wegen dieser Ausbildungsbereitschaft wurde die Klägerin vom Kindergarten eingestellt.