FG Köln - Urteil vom 27.01.2005
2 K 5754/01
Normen:
AO § 162 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 689
EFG 2005, 777

Werbungskosten; Betriebsausgaben

FG Köln, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2 K 5754/01

DRsp Nr. 2005/5416

Werbungskosten; Betriebsausgaben

1. Die Finanzbehörde darf eine Richtigstellung des Werbungskostenabzugs rechnerisch auch durch Kürzung der Betriebsausgaben vornehmen. 2. Die Geltendmachung des Pauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG neben den - gleichartigen - Betriebsausgaben für Bürobedarf und Fachliteratur ist nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten anlässlich der Festsetzung der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 um das Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenspauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist von Beruf Jurist. Er war als angestellter Assessor bei der A-AG in C tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus übte er eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aus und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Den Gewinn aus seiner selbständigen Arbeit ermittelte der Kläger in beiden Streitjahren mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung.