Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen, die anlässlich der Bewirtung von Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers durch den Kläger entstanden sind, als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
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