FG Köln - Urteil vom 22.02.2007
10 K 3447/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1499
EFG 2007, 916

Werbungskosten; Bewirtungsaufwendungen

FG Köln, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 10 K 3447/06

DRsp Nr. 2007/8478

Werbungskosten; Bewirtungsaufwendungen

1. Grundsätzlich sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer, ihm unterstellter Arbeitnehmer keine beruflich veranlassten Werbungskosten. Etwas anderes ist es jedoch, wenn ein Arbeitnehmer variable Bezüge erhält, die der Höhe nach vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig sind. Leistet ein solcher Steuerpflichtiger Aufwendungen an ihm Unterstellte, um diese zu möglichst hohen Leistungen zu motivieren, so können beruflich veranlasste Werbungskosten aus dem Arbeitsverhältnis gegeben sein. 2. Der Werbungskostenabzug scheitert im vorliegenden Fall nicht an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, da dieser nicht auf die Bewirtung von Arbeitnehmern durch einen Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers anwendbar ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen, die anlässlich der Bewirtung von Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers durch den Kläger entstanden sind, als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.