FG Niedersachsen - Urteil vom 15.06.2006
1 K 11346/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1486

Werbungskosten; Bewirtungsaufwendungen; Betriebsfeier - Zulässiger Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters für eine Betriebsfeier (rundes Jubiläum)

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2006 - Aktenzeichen 1 K 11346/02

DRsp Nr. 2007/9149

Werbungskosten; Bewirtungsaufwendungen; Betriebsfeier - Zulässiger Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters für eine Betriebsfeier (rundes Jubiläum)

1. Ist eine Feier objektiv und subjektiv beruflich veranlasst, so können die dadurch veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. 2. Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Bediensteten des dem Kläger unterstellten Amtes, spricht das für die berufliche Veranlassung der Feier. Dem widerstreitet nicht, dass mit Rücksicht auf diese Feier gemäß Absprache mit dem Personalrat auf eine (Amts)-Weihnachtsfeier verzichtet wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Feier mit seinen Mitarbeitern anlässlich des fünfjährigen Bestehens der von ihm geleiteten Behörde als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.