FG München - Urteil vom 26.09.2017
2 K 1267/15

Werbungskosten eines Flugzeugführers; Übernachtungskosten; Trinkgelder; Sprachreise; Arbeitszimmer; Fortbildung; Aus- und Weiterbildung zum Hubschrauberpiloten; Fernstudium

FG München, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 2 K 1267/15

DRsp Nr. 2018/12132

Werbungskosten eines Flugzeugführers; Übernachtungskosten; Trinkgelder; Sprachreise; Arbeitszimmer; Fortbildung; Aus- und Weiterbildung zum Hubschrauberpiloten; Fernstudium

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig sind, ob weitere Aufwendungen des Klägers für seine Tätigkeit als Pilot bei der ... - wie z.B. Übernachtungskosten, Trinkgelder, Sprachreise, Arbeitszimmer-, sowie Aufwendungen für ein Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften und für eine Aus- und Weiterbildung als Hubschrauberpilot als Werbungskosten im Streitjahr 2005 zu berücksichtigen sind.

Der Kläger wurde am 22. November 1999 als Flugzeugführer bei der ... unbefristet eingestellt und ist bis aktuell dort beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. November 1999, FG-Akte, Bl. 97). Daneben studierte der Kläger (jedenfalls spätestens seit 2004, vgl. ESt-Akte 2004) Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen und betrieb darüber hinaus die Aus- und Weiterbildung zum Hubschrauberpiloten, die er erfolgreich 2006 abschloss (vgl. Berufshubschrauberpilotenschein vom 31. Mai 2006, ESt-Akte 2006, Bl. 22).