FG Hessen - Urteil vom 27.10.2005
11 K 1548/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Werbungskosten; Erhaltungsaufwand; Wohnrecht; Dritter; Vermietung und Verpachtung - Keine Berücksichtigung von Werbungskosten für eine mit einem Wohnrecht belastete Wohnung

FG Hessen, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 1548/05

DRsp Nr. 2006/2610

Werbungskosten; Erhaltungsaufwand; Wohnrecht; Dritter; Vermietung und Verpachtung - Keine Berücksichtigung von Werbungskosten für eine mit einem Wohnrecht belastete Wohnung

Ein Hauseigentümer kann Aufwendungen, die er für eine mit einem Wohnungsrecht eines Dritten belastete Wohnung erbringt, mangels Einkünfteerzielung nicht als Werbungskosten abziehen, selbst wenn auf Grund des Gesundheitszustands und des Alters des Nutzungsbrechtigten absehbar ist, dass das Wohnrecht in naher Zukunft fortfallen wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Zweifamilienhauses. Die im Erdgeschoss gelegene Wohnung wurde von einer geborenen Tante bewohnt, zu deren Gunsten ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht bestand. Die Wohnung im Obergeschoss war von der Klägerin fremdvermietet. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machte die Klägerin für eine Heizungs- und Kaminsanierung sowie einen Kanalumbau Erhaltungsaufwendungen von insgesamt 8.776,-- EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und