FG Hessen - Urteil vom 12.10.2006
13 K 2035/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Werbungskosten; Gemischte Aufwendungen; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Gemischte Aufwendungen; Koffer; Vielflieger - Reisekoffer bei ausschließlicher beruflicher Nutzung als Werbungskosten abzugsfähig

FG Hessen, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 13 K 2035/06

DRsp Nr. 2007/11002

Werbungskosten; Gemischte Aufwendungen; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Gemischte Aufwendungen; Koffer; Vielflieger - Reisekoffer bei ausschließlicher beruflicher Nutzung als Werbungskosten abzugsfähig

Wird ein Reisekoffer ausschließlich beruflich genutzt, greift das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht ein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und erzielt im Wesentlichen als Vorstandsmitglied einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen der Steuererklärung 2004 machte er - soweit im gerichtlichen Verfahren streitig - Aufwendungen für zwei Koffer in Höhe von insgesamt 1.056,- EUR als Werbungskosten geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 20.04.2006, der aus hier nicht interessierenden Gründen mit Bescheid vom 05.07. 2006 geändert wurde, erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht an, da eine leichte und einwandfreie Trennung zu den Lebensführungskosten nicht möglich sei (Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz - EStG -).